Allgemeine Geschäftsbedingungen der DGKK Dienstleistung GmbH als Rechtsträger des Labor für technische Krankenhaushygiene HYGINST

I. Definitionen

Die folgenden Begriffe werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:

  • Auftragnehmer: Labor für technische Krankenhaushygiene HYGINST
  • Auftraggeber: Jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt.
  • Unternehmer: Vertragspartner, der bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • Verbraucher: Vertragspartner, der den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  • Laborleistungen: Analytische Untersuchungen von Proben (z. B. Wasser, Lebensmittel, Oberflächen, Luftkeime, Abstriche).
  • Probenlogistik: Abholung, Transport, Registrierung, Lagerung und Vorbereitung von Proben.
  • Hygieneaudits: Vor‑Ort‑Begehungen, Gefährdungsanalysen, Beratungen und Prüfungen zur hygienischen Sicherheit.
  • Trinkwasseruntersuchungen: Probenahmen und Analysen gemäß TrinkwV, DIN EN ISO 19458 oder vergleichbaren Normen.
  • Gutachten: Prüfberichte, Laborbefunde, Stellungnahmen und Zertifikate.

 

II. Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Laboranalytik, Probenahmen, Hygieneaudits, Trinkwasseranalysen, Beratungen und Schulungen.
  2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
  3. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.

 

III. Vertragsschluss

  1. Das Angebot und alle Offerten des Auftragnehmers sind völlig unverbindlich. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, (Teile von) Aufträgen abzulehnen.
  2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot annimmt und eine Auftragsbestätigung hierzu erhält oder der Auftragnehmer mit der Leistung beginnt.
  3. Dies gilt auch für Laboraufträge, die über digitale Systeme, E‑Mail oder Probenbegleitscheine erteilt werden.
  4. Offensichtliche Fehler oder Irrtümer in Angeboten, Verträgen oder E-Mail-Nachrichten des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
  5. Nebenabreden bedürfen der Textform.
  6. Angebote, Preise und Tarife gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

IV. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten

  1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers ist eine Verpflichtung zur Leistung nach bestem Wissen und Gewissen und keine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses.
  2. Werden die Methodik oder bestimmte Untersuchungsumfänge vom Auftraggeber vorgegeben, ist die Vollständigkeit oder Angemessenheit der Untersuchungen im Hinblick auf den Untersuchungszweck nicht Gegenstand des Auftrages. Andernfalls bestimmt der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen die Methode, das Verfahren und die Geräte, mit denen die vereinbarten Arbeiten ausgeführt werden und unterrichtet den Auftraggeber.
  3. Befolgt der Auftragnehmer ausdrückliche Wünsche oder Anweisungen des Auftraggebers, so trägt der Auftraggeber dafür die Verantwortung. Der Auftraggeber entschädigt den Auftragnehmer für alle sich daraus ergebenden Folgen. Der Auftragnehmer kann die Wünsche oder Anweisungen des Auftraggebers ablehnen, wenn er die Unparteilichkeit gefährdet sieht. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn er die vom Auftraggeber vorgeschlagenen Anweisungen, Verfahren oder Methoden für unzweckmäßig oder überholt hält.
  4. Dem Auftragnehmer steht es frei, für die Erfüllung des Vertrages einen Mitarbeiter seiner Wahl einzusetzen und Mitarbeiter zu wechseln. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages Dritter zu bedienen, sofern wesentliche Qualitätsaspekte berücksichtigt wurden.
  5. Wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrages mit einem vom Auftraggeber benannten Dritten zusammenarbeitet, kann der Auftragnehmer niemals für die Handlungen und/oder Unterlassungen dieses Dritten haftbar gemacht werden.
  6. Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers aus, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die Arbeiten unter Bedingungen auszuführen, die den gesetzlichen (Sicherheits-) Anforderungen entsprechen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über interne Sicherheits-, Arbeits- und gesundheitsrechtliche Aspekte aufzuklären und dessen Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die sichere Ausführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich ist.
  7. Sofern der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt oder sich gegenüber dem Auftragnehmer rechtswidrig verhält, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten und/oder Schäden in Rechnung zu stellen sowie seine Arbeiten einzustellen.

8. Im Einzelnen gilt:

8.1 Probenahme und Probenlogistik

  • Erfolgt die Probenahme durch den Auftraggeber, trägt dieser die Verantwortung für fachgerechte Entnahme, Kennzeichnung, Verpackung und Transport. Für auftragnehmerseits beigestellte Materialien und Arbeitsmittel haftet der Auftraggeber bei Beschädigung oder Verlust.
  • Erfolgt die Probenahme durch den Auftragnehmer, trägt dieser die Verantwortung für fachgerechte Entnahme, Kennzeichnung, Verpackung und Transport.
  • Der Auftragnehmer haftet nicht für verfälschte Ergebnisse aufgrund unsachgemäßer Probenahme, Transportverzögerungen, Temperaturabweichungen oder Kontaminationen bei Probenahme durch den Auftraggeber.
  • Proben werden nach Abschluss der Untersuchung gemäß gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt oder entsorgt.

8.2. Laboranalytik

  • Analysen erfolgen nach gültigen Normen, Methoden oder vertraglich vereinbarten Verfahren.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Unterrichtung des Auftraggebers Methoden anzupassen, wenn dies technisch notwendig oder fachlich geboten ist.
  • Wiederholungsanalysen aufgrund fehlerhafter Probenahme oder unzureichender Probenmenge sind bei Probenahme durch den Auftraggeber kostenpflichtig.
  • Ergebnisse der Laboranalytik werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, elektronisch als pdf-Datei versendet.

8.3. Hygieneaudits und Vor‑Ort‑Leistungen

  • Der Auftraggeber stellt Zugang zu allen relevanten Bereichen sicher.
  • Sicherheits- und Hygieneregeln vor Ort sind vorab mitzuteilen.
  • Der Auftragnehmer kann Leistungen verweigern, wenn Gefährdungen bestehen.

8.4. Informationspflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf alle Gefahren hinzuweisen, die bei der Ausführung des Vertrages auftreten können. Der Auftraggeber stellt hierzu alle relevanten Informationen bereit, z. B.:

  • Anlagenpläne
  • Anforderungen des Brandschutzes
  • Prozessbeschreibungen
  • Gefährdungsanalysen
  • frühere Laborbefunde
  • Sicherheitsdatenblätter und sonstige Informationen zu Proben

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit zu prüfen, sofern kein Anlass besteht.

V. Fristen und Termine

  1. Laborlaufzeiten sind abhängig von Probenart, Methode und Auslastung.
  2. Der Auftragnehmer ist bestrebt, gewünschte Fertigstellungstermine einzuhalten, diese sind jedoch nie verbindlich oder endgültig. Die Überschreitung eines gewünschten Fertigstellungstermins kann in keinem Fall zu einer Haftung von Auftragnehmer und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers oder zur Aussetzung jeglicher Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer führen.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, kann der Auftragnehmer Mehraufwand berechnen.

VI. Zusatzaufwand

  1. Wenn zusätzliche Wünsche des Auftraggebers, sowohl mündlich als auch schriftlich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers erschweren oder erweitern, wird dies als zusätzlicher Aufwand bezeichnet. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer die Kosten für alle zusätzlichen Arbeiten. Der Auftragnehmer wird diese Kosten dem Auftraggeber gemäß den geltenden Tarifen in Rechnung stellen.
  2. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder fehlerhaft oder die technischen Anlagen nicht zugänglich, betriebsbereit oder fehlerhaft, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen hieraus resultierenden Mehraufwand, insbesondere durch nicht von dem Auftragnehmer verursachte Verzögerungen, dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu berechnen. Wirkt der Auftragnehmer bei der Fehlersuche und/oder Fehlerbehebung mit, so ist dieser Mehraufwand ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Es gelten dabei, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Stundensätze des Auftragnehmers.
  3. Der Auftraggeber akzeptiert, dass eine Verlängerung oder Änderung des Vertrages zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist führen kann.
  4. Kurzfristige Terminabsagen (Terminabsagen bis 7 Tage vor dem Termin) des Auftraggebers führen ebenfalls zu Mehraufwand bei dem Auftragnehmer. Daher ist der Auftragnehmer berechtigt bei Terminabsagen des Auftraggebers unabhängig des Absagegrundes, den Mehraufwand, die bis dahin entstandenen Arbeitszeiten und Materialkosten sowie ggf. Mitarbeiterleerlaufzeiten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

VII. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet.
  2. Laborberichte gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich Mängel rügt.
  3. Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
  4. Bei unberechtigten Mängelrügen trägt der Auftraggeber die Mehrkosten.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Die in einer Offerte oder einem Angebot genannten Preise basieren auf der Erfüllung des Vertrages in Deutschland während der regulären Arbeitszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr und an Werktagen von Montag bis Freitag, sofern nicht anders angegeben. Für Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten, die zur Auftragserfüllung unvorhergesehen durchgeführt werden müssen und durch Nicht-Erfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers entstanden sind, werden folgende Zuschläge berechnet: Außerhalb der oben genannten regulären Arbeitszeit: +35%, Arbeiten an Samstagen: +50%, Arbeiten an Sonntagen: +100%.

Wenn der Auftragnehmer dringend in Anspruch genommen wird, z.B. im Falle einer dringenden Analyse, kann ein zusätzlicher Aufschlag von 50% erhoben werden.

  1. Zusatzkosten entstehen insbesondere für:
    • Expressanalysen
    • Wiederholungsproben
    • zusätzliche Probenlogistik
    • Dokumentationsaufwand (z. B. Behördenberichte)
  2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.
  3. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur bei unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Tarife jährlich anzupassen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, zwischenzeitliche Änderungen der Tarife vorzunehmen, wenn die den Tarifen zugrunde liegende Auftragsbewertung, Kosten und/oder Preise dies erfordern. Preisänderungen werden dem Auftraggeber frühestmöglich mitgeteilt.
  5. Wartezeiten und Verzögerungen, die durch unvorhergesehene Umstände oder durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers verursacht werden, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn diese zusätzliche Kosten verursachen.
  6. Der Auftragnehmer kann innerhalb eines Auftrages erbrachte Teilleistungen abrechnen (Zwischenrechnung). Nach Erfüllung des Auftrages bzw. Abnahme erteilt der Auftragnehmer die Endrechnung. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung oder eine andere Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Bei Zahlungsverzug gelten gesetzliche Verzugszinsen und Pauschalen.

IX. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer hat das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung, insbesondere durch Wiederholungsanalysen.
  2. Ergebnisse können nur im Rahmen der anerkannten Messunsicherheiten bewertet werden.
  3. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

X. Beendigung und Kündigung

  1. Ein Vertrag auf unbestimmte Zeit oder ein sich immer verlängernder Vertrag kann schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.
  2. Eine befristete Vereinbarung kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Wenn der Auftraggeber den Vertrag dennoch zwischenzeitlich kündigt, ist er verpflichtet, das Honorar auf der Grundlage der gesamten Vertragslaufzeit sowie die in diesem Zusammenhang bereits entstandenen Kosten zu zahlen.
  3. Der Auftragnehmer hat das Recht, ohne Inverzugsetzung, gerichtliches Einschreiten oder Verpflichtung zum Schadensersatz, entweder die Erfüllung des Vertrags bis auf weiteres auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn
  • der Kunde einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt
  • begründete Zweifel daran bestehen, dass der Kunde in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen
  • Insolvenz, Zahlungsaufschub, Umschuldung, Schließung, Liquidation oder vollständige oder teilweise Übertragung (des Unternehmens) des Auftraggebers vorhanden sind.
  1. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn andere Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
  2. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sofort fällig. Wenn der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
  3. Der Auftragnehmer behält das Recht, Schadenersatz zu fordern.

XI. Rücktritt

Ein Rücktrittsrecht besteht nur bei vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzungen.

XII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
  3. Keine Haftung besteht für Schäden, die auf falschen Angaben, unsachgemäßer Probenahme oder unzureichenden Rahmenbedingungen seitens des Auftraggebers beruhen.
  4. Keine Haftung für wirtschaftliche Folgeschäden wie Produktionsausfälle, behördliche Maßnahmen oder Imageschäden.
  5. Die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.

XIII. Verjährung

Ansprüche verjähren grundsätzlich nach einem Jahr, außer bei gesetzlich abweichenden Fällen oder Bauwerksleistungen.

XIV. Nutzungsrechte

  1. Laborberichte und Gutachten dürfen nur vollständig und unverändert verwendet werden.
  2. Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, sofern der Zweck unverändert bleibt und diese vollständig und unverändert erfolgt.
  3. Jede auszugsweise oder werbliche Nutzung von Laborberichten und Gutachten sowie von darin enthaltenen oder daraus abgeleiteten Aussagen bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.

XV. Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten sowie sensible Betriebsdaten ausschließlich zweckgebunden und gemäß geltendem Datenschutzrecht.

Der Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter datenschutz@innova-dernbach.de.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1b DSGVO. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, Auskunft über die gespeicherten Daten zu verlangen, die Korrektur der gespeicherten Daten zu beanspruchen und die Einwilligung zu deren Speicherung schriftlich oder per E-Mail (an DGKK Dienstleistung GmbH, Rheinstraße 9, 56428 Dernbach, datenschutz@innova-dernbach.de) zu widerrufen. Erfasste Daten werden für die Dauer von mindestens 10 Jahren gespeichert und danach gelöscht.

XVI. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über vertrauliche Informationen für 10 Jahre nach Vertragsende, außer

  • der Auftragnehmer ist zur Weitergabe gesetzlich verpflichtet (z.B. Ergebnisse von Trinkwasseranalysen),
  • die Informationen sind öffentlich zugänglich,
  • beide Parteien vereinbaren etwas anderes (z.B. zum Zweck der Reaktion auf Beschwerden).

Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 verpflichtet sein, vertrauliche Informationen an die Deutsche Akkreditierungsstelle oder Vertretern hiervon weiterzugeben. Sowohl die Akkreditierungsstelle als auch von Ihr beauftragte Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Diese weitergegebenen vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Akkreditierung weitergegeben werden.

XVII. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Forderungen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht abgetreten werden. Bei Verbrauchern bedarf eine Abtretung von Forderungen der Zustimmung des Auftragnehmers, die er bei Vorliegen sachlich berechtigter Gründe nicht verweigern darf.

XVIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Es gilt deutsches Recht.

XIX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder künftig werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

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